Weitere Entscheidung unten: OLG München, 05.02.2004

Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02   

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https://dejure.org/2002,364
BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergleich - Vergleichsgebühr - Rechtsanwaltsgebühr - Kostenfestsetzungsverfahren - Vollstreckungstitel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergleichsgebühr, - nur für Titel

  • Judicialis

    ZPO § 103; ; ZPO § 104; ; BRAGO § 23

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 103; ZPO § 104; BRAGO § 23
    Keine Festsetzung einer Vergleichsgebühr ohne protokollierten Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 103 104; BRAGO § 23
    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3713
  • MDR 2002, 1395
  • FamRZ 2003, 88
  • VersR 2004, 395
  • BB 2002, 2304 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 651
  • Rpfleger 2004, 376
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 05.11.2001 - 6 W 3679/01

    Keine Vergleichsgebühr bei Anerkenntnisurteil

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    d) Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg fordert für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr allgemein den Abschluß eines Vergleichs: Sie könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festgesetzt werden, wenn ein solcher ausdrücklich protokolliert worden sei (MDR 2002, 354).

    Dementsprechend müßte - worauf das Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) mit Recht hinweist - die Klärung dieser nicht immer einfach zu beantwortenden Rechtsfrage der Interpretation des Kostenbeamten vorbehalten bleiben, was zur Folge hätte, daß das Kostenrisiko von prozeßleitenden Entscheidungen der Parteien, die auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, letztlich im Ungewissen läge.

    Danach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) festzuhalten, daß die Parteien, um eine Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO entspricht.

  • OLG Schleswig, 29.01.2001 - 9 W 8/01

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    In ähnlichem Sinne sieht auch das Oberlandesgericht Schleswig bei Prozeßbeendigung durch teilweise Klagerücknahme und Anerkenntnis der Restforderung grundsätzlich keinen Raum für eine Festsetzung von Vergleichsgebühren aufgrund der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil (OLG-Report 2001, 238 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Andererseits geschieht der obsiegenden Partei kein Unrecht: Bei wirklich umfassender Einigung hätte es den Parteien freigestanden, den Rechtsstreit statt durch Klagerücknahme und Anerkenntnisurteil durch einen Prozeßvergleich zu beenden, bei dem Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen gewesen wären (OLG Schleswig OLG-Report 2001, 238).

  • OLG Nürnberg, 03.05.2000 - 13 W 1306/00

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr bei Teil-Anerkenntnis und

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    a) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg vertritt die Auffassung, wenn die Parteien zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sich aber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt hätten, daß für den Fall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen werde und der Beklagte die vollen Kosten übernehme, so sei die Vergleichsgebühr angefallen (MDR 2000, 908).
  • OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 12 W 277/89
    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    Im Zweifel gehörten diese Kosten aber nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, unterlägen deshalb nicht der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils und seien deshalb nicht festsetzbar (Rpfleger 1990, 91).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).

    Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert nach der vom Beschwerdegericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit, dass die Parteien gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO einen als Vollstreckungstitel tauglichen Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 mit Anm. von Enders, JurBüro 2003, 20; Hansens, BRAGO-Report 2002, 172; Kalb, RPfleger 2004, 376; Scherf, LMK 2003, 36; N. Schneider, AGS 2003, 85; siehe auch den Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04, NJW-RR 2005, 1303 unter II).

    d) Das Erfordernis eines protokollierten Vergleichs entfällt bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann nicht, wenn die Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien im Einzelfall ohne Schwierigkeiten möglich sein sollte (BGH, Beschluss vom 26. September 2002, aaO, unter II 3).

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich - anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, VersR 2004, 395) - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich.
  • BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04

    Begriff des Vergleichs

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 (NJW 2002, 3713).

    Das bedeutet jedoch (entgegen der Unterstellung von Kalb, Rpfleger 2004, 376) nicht, daß die - in dem der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall gegebenen - materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB entbehrlich sind.

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Rechtsprechung
   OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2336
OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
OLG München, Entscheidung vom 05.02.2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
OLG München, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Unterbevollmächtigung; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines am Wohnsitz oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Tätigkeit eines ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Insolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2028 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 715
  • ZIP 2004, 1287
  • MDR 2004, 778
  • NZI 2004, 278
  • NZI 2004, 279
  • AnwBl 2004, 451
  • Rpfleger 2004, 376
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der - wie im vorliegenden Fall - für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung und/oder im Beweisaufnahmetermin übernommen hat (§ 53 BRAGO), gem. § 91 Abs. 1 Satz1 ZPO erstattungsfähig, soweit sie die dadurch ersparten und erstattungsfähigen (Reise-)Kosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

    Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785), regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO) mit der Folge, dass die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten (§ 28 BRAGO) in der Regel erstattungsfähig sind.

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO darstellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) und des Senats (OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785) dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

    Das kommt u.a. dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, welche die Sache bearbeitet hat (vgl. BGH NJW 2003, 898 und BGH NJW 2003, 2027).

  • OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785), regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO) mit der Folge, dass die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten (§ 28 BRAGO) in der Regel erstattungsfähig sind.

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO darstellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) und des Senats (OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785) dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Soweit der BGH (NJW 2003, 1534) entschieden hat, dass ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, gem. § 91 Abs. 2 Satz4 ZPO auch Anspruch auf Erstattung von Terminsreisekosten hat, ist diese Entscheidung hier nicht einschlägig.
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Das kommt u.a. dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, welche die Sache bearbeitet hat (vgl. BGH NJW 2003, 898 und BGH NJW 2003, 2027).
  • OLG München, 18.07.2003 - 11 W 1732/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei zur mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Auch die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2003, 1584) zur Erstattung von Reisekosten der Partei ist hier nicht einschlägig.
  • OLG Rostock, 06.11.2000 - 8 W 319/00

    Verkehrsanwaltsgebühr bei Tätigkeit in eigener Sache

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Es entspricht deshalb auch h.M., dass dem in eigener Sache - auch als Partei kraft Amtes - klagenden oder verklagten auswärtigen Rechtsanwalt Verkehrsanwaltskosten (§ 52 BRAGO) auch nicht in Höhe ersparter Informationsreisekosten zu erstatten sind (vgl. Senat OLGR 1994, 36 = JurBüro 1994, 546 m.w.N.; OLG Rostock MDR 2001, 115; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8.Aufl., § 52 Rz.50; Hansens, BRAGO, § 52 Rz.25 - Eigene Angelegenheiten).
  • OLG München, 14.09.1993 - 11 W 2109/93
    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Es entspricht deshalb auch h.M., dass dem in eigener Sache - auch als Partei kraft Amtes - klagenden oder verklagten auswärtigen Rechtsanwalt Verkehrsanwaltskosten (§ 52 BRAGO) auch nicht in Höhe ersparter Informationsreisekosten zu erstatten sind (vgl. Senat OLGR 1994, 36 = JurBüro 1994, 546 m.w.N.; OLG Rostock MDR 2001, 115; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8.Aufl., § 52 Rz.50; Hansens, BRAGO, § 52 Rz.25 - Eigene Angelegenheiten).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss - veröffentlicht u.a. in NZI 2004, 279, Anm. Henssler EWiR 2004, 1199 - zurückgewiesen.
  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

    Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen kann in diesen Fällen auch die Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich oder mit Mitteln der Telekommunikation erfolgen (BGH NJW 2004, 3187; NJW-RR 2007, 129; Senat NJW-RR 2004, 715 = AnwBl. 2004, 451 = Rpfleger 2004, 376, 377).
  • LG Dresden, 23.12.2011 - 10 O 900/11

    Erstattung der Reisekosten eines anwaltlichen Vertreters zur Wahrnehmung des

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG München zurückgewiesen ( Beschl. v. 05.02.2004 - 11 W 2657/03 - NZI 2004, 279).
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